Status und Pflichten von nicht in der Tschechischen Republik ansässigen Personen
Bělohlávek, Alexander J.

Beschluss des Großen Senats des Obersten Verwaltungsgerichts (Tschechische Republik) AZ 2 Ads 88/2006 vom 21. Juli 2009: zwischenstaatliche Vereinbarungen über soziale Sicherheit (hier: Tschechische Republik – Schweiz)

Rechtssätze:

Falls eine internationale Vereinbarung eine nicht ansässige Person (einen Ausländer) für die Zwecke der sozialen Sicherheit als Inländer (Bürger der Tschechischen Republik, ergo: einheimische [Gleich-]Behandlung) betrachtet und auf innerstaatliche (tschechische) Rechtsvorschriften verweist, ist der betreffende Ausländer dann auch verpflichtet, den Pflichten nachzukommen, die sich für ihn aus dem nationalen (hier: tschechischen) Recht auf dem jeweiligen Gebiet ergeben. 
Die Bestimmung des Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Helvetischen Konföderation über die Soziale Sicherheit, die auf die Anwendung tschechischer Rechtsvorschriften verweist und einem auf tschechischem Boden berufstätigen Bürger der Schweiz Gleichbehandlung mit Einheimischen zusichert, verpflichtet diesen Schweizer Bürger zugleich zur Leistung von Krankenversicherungsbeiträgen in der Tschechischen Republik.

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Universitätsprofessor, Dr. iur., Mgr., Dipl. Ing. oec/MB, Dr.h.c., als Rechtsanwalt in Prag, Tschechien (mit Zweigniederlassung in New Jersey (USA)) zugelassen und tätig, Seniorpartner (Sozius) der Anwaltskanzlei Bělohlávek, Lehrstuhl für Recht an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Ostrava, Lehrstuhl für Völker- und Europarecht an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Masaryk-Universität in Brno (als Gastdozent), Vorsitzender der Schiedskommission des tschechischen Nationalausschusses der Internationalen Handelskammer (ICC), Schiedsrichter in Prag, Wien, Kiew usw., Mitglied von ASA, DIS, der Österreichischen Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Vizepräsident der WJA – World Jurist Association, Washington D.C. (USA).