Eurokonforme Auslegung des nationalen Rechts und Vorrang internationaler Verpflichtungen (Europäische Menschenrechtskonvention)
Bělohlávek, Alexander J.

Urteil AZ 7 As 16/2010 des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik vom 17. Juni 2010

Rechtssätze:

Die Pflicht öffentlich-rechtlicher Behörden in den EU-Mitgliedsstaaten zur Auslegung des nationalen Rechts nach eurokonformem Verständnis ist nicht so breit gefasst, dass durch bloße Auslegung neue Tatbestände für öffentlich-rechtliche Delikte geschaffen werden könnten (d.h. eine neue Definition derartiger Delikte im Sinne ihrer Tatbestandsmerkmale). Ein anderweitiges Vorgehen stünde jedenfalls im Widerspruch zu Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (gemäß deren Auslegung mit Hilfe der Engel-Kriterien).
Der eurokonformen Rechtsauslegung sind durch die Pflichten Grenzen gezogen, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (und hier insbesondere deren Artikel 6) ergeben.

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Universitätsprofessor, Dr. iur., Mgr., Dipl. Ing. oec/MB, Dr.h.c., als Rechtsanwalt in Prag, Tschechien (mit Zweigniederlassung in New Jersey (USA)) zugelassen und tätig, Seniorpartner (Sozius) der Anwaltskanzlei Bělohlávek, Lehrstuhl für Recht an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Ostrava, Lehrstuhl für Völker- und Europarecht an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Masaryk-Universität in Brno (als Gastdozent), Vorsitzender der Schiedskommission des tschechischen Nationalausschusses der Internationalen Handelskammer (ICC), Schiedsrichter in Prag, Wien, Kiew usw., Mitglied von ASA, DIS, der Österreichischen Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Vizepräsident der WJA – World Jurist Association, Washington D.C. (USA).