Die Strafe des Landesverweises und die Staatsangehörigkeit des Täters. Staatenlose Personen: Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik
Halfar, Bohuslav

6 Tdo 1457/2010-19 vom 16. Dezember 2010 und weitere Rechtsprechung zur Strafe des Landesverweises

Rechtssätze:

Die Feststellung, dass ein gegebener Täter staatenlos ist, hindert das Gericht nicht daran, die Ausweisung zu verhängen.  In einem solchen Fall ist das Hindernis für die Verhängung dieser Strafe, welches in § 80 Abs. 3 Buchst. a) StGB [CZE] beschrieben ist, nicht gegeben, wonach das Gericht keinen Landesverweis ausspricht, falls die Staatsangehörigkeit des Täters nicht festgestellt werden kann. 
Die Verhängung der Strafe der Ausweisung setzt voraus, dass das Gericht sich mit dem Ausländerstatus des Beklagten auseinandergesetzt und seine Staatsangehörigkeit (bzw. das Fehlen einer solchen) festgestellt hat. 

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Bohuslav Halfar ist Leiter der Rechtsabteilung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an der TU Ostrava. Er spezialisiert sich auf Wirtschaftskriminalität; in jüngeren Jahren hat er sich eingehend mit Fragen der internationalen Kriminalität, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und den Kompetenzen (der Zuständigkeit) von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für Straftaten mit einem grenzüberschreitenden (internationalen) Element beschäftigt. Er ist außerdem Strafverteidiger; bis 1989 war er neun Jahre lang als Richter (in Strafsachen) am Amtsgericht Ostrava als Gericht der ersten Instanz tätig. Er ist außerdem Mitglied der WJA – World Jurist Association (Washington, D.C., USA) usw.